Ab 1950 jedoch wurden die so entstandenen Dauerwohnrechte bis auf vereinzelte sozial begründete Ausnahmen schrittweise wieder eingezogen und die fortbestehende Wohnungsknappheit wurde durch neue Wohnungsbauprogramme, vorrangig im sozialen Wohnungsbau, vermindert.
Danach wurden die Bewohner zwar nicht Eigentümer der Häuser, aber sie konnten von der Siedlungsgesellschaft nicht gekündigt werden, das Dauerwohnrecht durfte vererbt werden und wurde im Grundbuch verbrieft.