Alle anderen Datenübermittlungen oder Datenüberlassungen sind nach § 13 des Datenschutzgesetzes von der Datenschutzkommission vorher mittels Bescheid zu genehmigen.
Dieses – für ein Datenschutzgesetz ungewöhnliche – Ziel soll durch Regelungen erreicht werden, die das Informationsgefälle der Legislative gegenüber der Exekutive nivellieren.
Nach Art. 12 des schweizerischen Datenschutzgesetzes ist eine Datenbearbeitung grundsätzlich zulässig, sofern die datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätze (Art. 4, Art. 5 und Art. 7) eingehalten werden.