Sie besagt, dass die Bundesländer von bestimmten Bundesregelungen der konkurrierenden Gesetzgebung bzw. im Bereich der Verwaltungsregelungen im Verhältnis zum jeweiligen Bundesrecht abweichende Regelungen vorsehen können.
Maßnahmen der Ordnungsbehörden (als Polizei im materiellen Sinne) sind im Rahmen der Erforschung von Straftaten (StPO) durch Bundesrecht nicht ausgeschlossen.
Das Sozialversicherungsgericht beurteilt Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit hierfür das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht.
Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer anderen Vorschrift beruht, ZPO, StPO.
Das Angebot wurde seitdem leicht erweitert, vor allem wurde das deutsche Bundesrecht sowie diverse Urteilssammlungen in die Suche nach Internetquellen aufgenommen.