Mit dem rechtswirksamen Abschluss des Factoring- oder Forfaitierungsvertrages übernehmen der Factor oder der Forfaiteur das Bonitätsrisiko gegenüber dem Forderungsschuldner.
Der Exporteur trägt dann nicht nur das Bonitätsrisiko des Importeurs, sondern muss auch die politische/wirtschaftliche Situation des Importeur-Landes berücksichtigen.
Einzelwertberichtigungen sind wegen bestrittener Forderungen (Mangel oder angeblicher Mangel auf Seiten des Lieferanten) und wegen Delkredere (bekannte oder vermutete Bonitätsrisiken auf Seiten des Kunden) vorzunehmen.
Unter verstand man seit 1959 ausschließlich das Emittentenrisiko von Unternehmensanleihen, da der ursprünglich ausschließlich als Risikomaß für das Bonitätsrisiko von Anleihen diente.
Das hierin liegende Bonitätsrisiko kann gemildert oder ausgeschaltet werden, wenn die Lieferanten die Eigentumsübertragung mittels Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung hinauszögern oder Vorauszahlung verlangen.