Körperliche Eingriffe zur Beweisgewinnung (StPO) sind auf geringfügige Eingriffe wie die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes beschränkt.
Liegt der Blutalkoholgehalt unter 2,5 Promille, wird in der Regel Zurechnungsfähigkeit angenommen, dieser so genannte „Minderrausch“ kann sich bei der Strafbemessung mildernd oder schuldverstärkend auswirken.