Da die gesamte Konstruktion lediglich auf Beweisvereitelung und Benachteiligung der Gläubiger ausgerichtet ist, wird sie auch als sittenwidrig beurteilt.
Beweisvereitelung liegt vor, wenn die Partei eines Prozesses schuldhaft die Möglichkeit verhindert oder erschwert über einen prozesserheblichen Umstand Beweis zu erheben.
Die Wahrnehmung dieses Rechts darf dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden, insoweit ist kein Raum für die im Zivilprozess geltenden Grundsätze der Beweisvereitelung.
Es gibt aber keine Pflicht zur Benennung von Zeugen oder zur Mitteilung deren ladungsfähiger Anschrift, denn hier geht es bereits um Beweisführung und gegebenenfalls Beweisvereitelung.
Eine Beweisvereitelung durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei führt daher stets dazu, dass die dem Angeklagten günstigeren Umstände anzunehmen sind, unabhängig vom Verschulden der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.