Das Unternehmen ist bis heute in Familienbesitz, der Betriebsratsvorsitzende vertritt im Beirat die Interessen der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft.
Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn der Betriebsratsvorsitzende keine Kenntnis der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds besaß und eine kurzfristige Ladung des Ersatzmitglieds nicht mehr möglich war.