Verkaufsverbote für Alkohol zwecks Verhinderung von Alkoholmissbrauch sowie von Gefahren für die öffentliche Sicherheit betrachtet die Rechtsprechung regelmäßig als verhältnismäßige Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit.
Der Grund für diese Unterscheidung ist darin zu sehen, dass der Wortlaut der Norm eine Differenzierung zwischen der Berufswahl- und der Berufsausübungsfreiheit nahelegt.
Dies bewerteten zahlreiche Rechtswissenschaftler als einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Abfüller, der mangels einer Rechtsgrundlage verfassungswidrig war.
Dies wurde von einem Großteil des Schrifttums als ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Abfüller gewertet, dem kein rechtfertigendes Gesetz zugrunde lag.
Gewährleistet werden dadurch auch die Berufswahlfreiheit, die Berufszugangsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit sowohl rechtlich als auch faktisch.