So besteht beispielsweise für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie eine Bank keine Sekundärhaftung, wenn Informations- oder Beratungspflichten verletzt wurden.
Dazu gehören Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat und unter gewissen Voraussetzungen auch Beratungspflichten sowie der Zwang, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan zu vereinbaren.
Die Pflicht des Untergebenen, seine Vorgesetzten zu beraten und diese zu unterstützen (Beratungspflicht), ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten.