Hierfür ist in § 3 StPO eine gerichtliche Belehrungspflicht vorgesehen, die schwächer eingestuft wird als die Pflicht zur Wahrheitsermittlung und Teil der gerichtlichen Fürsorgepflicht darstellt.
Die sehr weitgehende und auch umstrittene Belehrungspflicht der Parteien durch das Gericht (§ 5 czZPO) wurde beibehalten, wie auch bis 2014 nicht mehr zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren getrennt wurde.
Handelte es sich lediglich um eine informatorische Befragung, besteht jedoch keine Belehrungspflicht und demnach ist die Antwort auf eine informatorische Befragung auch verwertbar.