Nach dem Reglement von 1852 war die Post verpflichtet, gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Paketadressen (Begleitbriefe zu gewöhnlichen Paketen) sowie Scheine zu Wertsendungen und Ablieferungsscheine für Briefe mit Bareinzahlung, zuzustellen.
Die Ausfertigung erfolgt in der Regel in einem Original und einer Abschrift, die anstelle eines Frachtbriefs als Begleitbrief in den Händen des Frachtführers verbleibt.
Die Entstehung um 1246 wird in der neueren Forschung als wahrscheinlicher angesehen, der Begleitbrief wird jedoch inzwischen aus textkritischen Gründen als nicht zur Legende gehörig betrachtet.