Die geschuldete Leistung sollte möglichst genau festgelegt werden, etwa durch Bezugnahme auf eine Baubeschreibung, Baupläne oder ein Leistungsverzeichnis.
Sie muss also weder im Werkvertrag noch in einer Baubeschreibung oder im Kaufvertrag explizit vereinbart werden, da sie immer eine geschuldete Leistung darstellt.