Die Angemessenheit der Barabfindung kann – nach durchgeführtem Squeeze-out (Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister) – im Rahmen eines durch einen ehemaligen Aktionär zu beantragenden Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz gerichtlich überprüft werden.
Die Höhe der Barabfindung hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zu orientieren.
Mit dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out wurden auch die Möglichkeiten eines Mehrheitsaktionärs erweitert, die Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung aus einer Gesellschaft auszuschließen.