Dann handelt es sich um „angeordnete Bankfeiertage“, also die aufsichtsrechtlich veranlasste Schließung einzelner oder aller Bankfilialen an Tagen, die eigentlich als Bankarbeitstag gelten.
Zu letzteren gehören gleichtägige Geschäfte () sowie Geschäfte für den nächsten Bankarbeitstag (), die von beiden Vertragspartnern am nächsten Arbeitstag zu erfüllen sind.
Das gilt insbesondere für die Gutschrift „Eingang vorbehalten“ bei der Einlösung von Inkassopapieren (Schecks, Wechsel), wenn diese nicht nach zwei Bankarbeitstagen storniert wird.
In Jahren, auf denen das Ende der Transferperiode nicht auf einen Bankarbeitstag fällt, wird die Periode im Regelfall auf den ersten folgenden Bankarbeitstag verlängert.
Einerseits stimmen Bankarbeitstag und Werktag nicht immer überein, andererseits gibt es durch national unterschiedliche Feiertagsregelungen auch unterschiedliche Regelungen für Bankarbeitstage.