Zum außerbilanziellen Geschäft gehören neben der Kreditleihe (Avalkredite, Akkreditive) auch nicht ausgenutzte Kreditzusagen, die mit 10 % der Kreditlinien und Kreditfazilitäten anzurechnen sind.
Beim Avalkredit tritt beispielsweise eine Bank als Bürge in Erscheinung und haftet für die von ihrem Kreditnehmer eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber dessen Gläubiger.
Da diese ihre Avalkredite preiserhöhend mit Eigenkapital zu unterlegen haben, können Versicherungen ihre Kautionsversicherung günstiger kalkulieren und anbieten, weil eine vergleichbare gesetzliche Eigenkapitalbindung bei Versicherungen nicht besteht.
Für ihr Kreditrisiko und die dem Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegende Dienstleistung erhält die Bank gemäß Kreditvertrag eine nach der Höhe und Risiko des Avalkredits berechnete Avalprovision.
Anders als Geldkredite werden Avalkredite nicht in der Bilanz selbst, sondern als Eventualverpflichtungen unterhalb der Bilanz als „außerbilanzielles Geschäft“ erfasst und sind deshalb nicht Bestandteil der Bilanzsumme.