Ist das Kind 12 oder 13 Jahre alt, kann nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung die Austrittserklärung durch den Erziehungsberechtigten nur mit seiner Zustimmung erfolgen.
Vom folgenden Tag an wird er als Abgeordneter nur noch in der Liste der unentschuldigt fehlenden Parlamentarier geführt, ohne jemals eine offizielle Austrittserklärung abgegeben zu haben.