Der Vertrag enthielt detaillierte Vorkehrungen für die Aussonderung jüdischer Beschäftigter sowie die Klausel, dass Entschädigungszahlungen in der Verantwortung der Verkäufer liegen.
Wer aufgrund dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein zur Masse herangezogener Gegenstand der Insolvenzmasse in Wirklichkeit nicht angehört, begehrt Aussonderung.
Das Amt trägt dabei die durchgängige Verantwortung von der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge über die Realisierung und Nutzungssteuerung bis hin zur Aussonderung und Verwertung von Wehrmaterial.