Das Gesetz sieht Nichtigkeit der Ausschlagung vor, wenn sie befristet ist, nur für ein Teil der Erbschaft oder unter bestimmten Bedingungen gemacht wird.
Wirksam wird die Ausschlagung erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht; dieser Zeitpunkt ist auch für die Wahrung der Ausschlagungsfrist maßgeblich.
Beispiele wären die Versäumung von Antragsfristen, z. B. bei der freiwilligen Krankenversicherung oder bei der Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft des Betreuten.