Das Aussageverweigerungsrecht folgt demnach aus dem Verbot des Zwangs zur straf- oder bußgeldrechtlichen Selbstbelastung und gegebenenfalls auch aus AO.
Weiter ist es vom Aussageverweigerungsrecht, also dem Recht eines Beschuldigten, in Strafverfahren keine Angaben zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen, zu unterscheiden.
Eine Zeugenvernehmung vor Gericht (zur Person und Sache) und eine Vernehmung eines Angeschuldigten/Betroffenen (nur zur Sache) ist jedoch außer im Falle eines Aussageverweigerungsrechts oder Vernehmungsunfähigkeit Pflicht.
Da sich der Steuerpflichtige bei entsprechender Benennung des Zahlungsempfängers einer Strafverfolgung aussetzen würde, steht ihm hier ein Aussageverweigerungsrecht sowohl aus § 103 AO als auch aus StPO zu.