Es bestehen mehrere Möglichkeiten, um den wirksamen Vorrang eines vom Verkäufer mit Zustimmung des Käufers bestellten Finanzierungsgrundpfandrechts vor der Auflassungsvormerkung zu erreichen.
Die Auflassungsvormerkung sichert zwar den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, ist aber ein Sicherungsrecht eigener Art und kein gegenüber dem Eigentum wesensgleiches Minus.
Dadurch wird die Abwicklung beispielsweise eines Kaufvertrages, der Finanzierung, der Auflassungsvormerkung bis zur endgültigen Grundbucheintragung und dem Baubeginn beschleunigt (im Rahmen der Grenzen, die die Grundbuchordnung setzt).
Der Eintragung einer Baulast müssen alle im Grundbuch nachgewiesenen Eigentümer und durch dingliche Rechte Begünstigte (z. B. Erbbauberechtigte oder mit Auflassungsvormerkung eingetragene Erwerber) zustimmen.
Der Leitsatz dieses Urteils lautet: „Erlischt ein Auflassungsanspruch durch den Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner (Konfusion), so geht auch die zu seiner Sicherung bestehende Auflassungsvormerkung unter“.
So kann beispielsweise der Eigentumsverschaffungsanspruch eines Käufers schon vor der tatsächlichen Eigentumsumschreibung durch die Eintragung einer Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung) abgesichert werden.