Erforderlich zur Geltendmachung von Rechten aus verloren gegangenen Wertpapieren ist dann eine Kraftloserklärung nach abgeschlossenem Aufgebotsverfahren.
Allerdings hat der Erbe die Möglichkeit, die Haftung im Wege des Nachlassinsolvenzverfahrens, der Nachlassverwaltung oder des Ausschlusses einzelner Nachlassgläubiger in einem Aufgebotsverfahren zu beschränken.
Die Stadt müsste zunächst ein Aufgebot zum Ausschluss der (noch unbekannten) Markgenossen beantragen, und erst wenn dieses Aufgebotsverfahren keine Ergebnisse brächte, könnte man die Stadt als Eigentümerin ins Grundbuch eintragen.