Sonstige außergerichtliche Kosten der obsiegenden Seite (z. B. Reisekosten zum Termin) müssen im Arbeitsgerichtsverfahren – wie in den anderen Gerichtszweigen auch – vom unterliegenden Teil erstattet werden.
Das unterscheidet das Arbeitsgerichtsverfahren vom Zivilprozess, in dem die unterlegene Partei in der Regel auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.