Dort mussten jeweils 200 junge Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren vor dem Wehrdienst für sechs Monate den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsdienst leisten.
Die Regelung galt auch für Sportler, die Arbeitsdienst leisteten oder aus anderen für kriegswichtig angesehenen Gründen von ihrem Heimatort wegversetzt wurden.