Hierzu gehört auch ein eigenes Antragsrecht an die Gemeindevertretung, über das die anderen Ausschüsse mangels eines Selbstbefassungsrechts nicht verfügen.
Das Rogationsrecht, später das Antragsrecht im tribunizischen Prozess, entwickelte sich aus einer einfachen Form der Auseinandersetzung, den Contionen.
Zusätzlich sind die 21 Vorsitzenden der Universitätsvertretungen sowie die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen mit beratender Stimme und Antragsrecht Mitglieder der Bundesvertretung.