Darüber hinaus waren durch gegenseitigen Anteilserwerb bzw. temporäre Übernahme von Vorstands- und Aufsichtsratsposten die jeweiligen Nachkommen dieser Familienstämme bis 2005 miteinander verflochten.
Für Anteilserwerbe nach 2007 war gesetzlich eine Sanierungsklausel vorgesehen, nach der die Verlustvorträge nicht verfallen würden, wenn die Anteilsübertragung der Verhinderung einer Insolvenz des Unternehmens dient.