Seine Begründung geht jeweils aus von den Prüfungsnormen, Anspruchsgrundlagen und Einredenormen, unter die das Tatsachenvorbringen der Parteien zu subsumieren ist.
Dessen zentrale Anspruchsgrundlage enthielt einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz bei der rechtswidrigen Verletzung eines Bürgers oder seines persönlichen Eigentums durch Hoheitshandeln.
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch besitzt keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern ergibt sich daraus, dass ein Hoheitsträger durch Verwaltungsakt oder sonstiges Verwaltungshandeln eine öffentlich-rechtliche Störungshandlung vornimmt.
Bei der Anspruchsgrundlagen- oder Anspruchsnormenkonkurrenz, auch bezeichnet als Mehrheit der Anspruchsgrundlagen besteht eine Einheit des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eine Übereinstimmung des Anspruchsinhalts.