Die Bedenken, dass diese Probleme zu einer Europarechtswidrigkeit des Anrechnungsverfahrens führen können, haben sich zumindest für das finnische Anrechnungssystem bestätigt.
Wegen der komplizierten Handhabung und der schwierigen Behandlung bei Auslandssachverhalten wurde das Anrechnungsverfahren 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt, bei dem beim Empfänger nur die Hälfte der Ausschüttung versteuert werden musste.
Um das Problem der Doppelbelastung durch die Körperschaftsbesteuerung zu lösen, wurde 1977 das Anrechnungsverfahren nach Vorbild des französischen eingeführt.
Während diese Doppelbesteuerung früher über das Anrechnungsverfahren vermieden oder über das Halbeinkünfteverfahren reduziert wurde, führt die Besteuerung mit der Einkommensteuer zu einer Doppelbelastung.
Da während des Anrechnungsverfahrens die gezahlte Körperschaftsteuer nur die Funktion einer Einkommensteuervorauszahlung hatte, war es nicht möglich, ohne Übergangsvorschriften umzustellen.
Das Anrechnungsverfahren ist ein Körperschaftsteuersystem, bei dem die Belastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Vollanrechnung der von der Kapitalgesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer berücksichtigt wird.
Bei der Einkommensteuer ist statt des Anrechnungsverfahrens unter Umständen das antragsgebundene Abzugsverfahren günstiger: dabei wird die ausländische Steuer von den Einkünften abgezogen.