Die Widmung sieht mehrere Gebrauchsformen vor: den Gemeingebrauch, den Anliegergebrauch, die öffentlich-rechtliche Sondernutzung und die zivilrechtliche Sondernutzung.
Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus und unabhängig vom Anliegergebrauch ist zulässig (Sondernutzung), allerdings ist eine Genehmigung notwendig.