Lässt sich die konkret zu beantwortende Rechtsfrage unter einen Anknüpfungsgegenstand einordnen, beantwortet das Anknüpfungsmoment als Rechtsfolge, welchen Staates Recht anzuwenden ist.
Im Wege der Anknüpfung wird die Verbindung vom Anknüpfungsgegenstand zum Anknüpfungsmoment oder -punkt und damit zur Rechtsfolge (Sachnorm) hergestellt.
Das Anknüpfungsmoment ist das Merkmal, durch das die Verbindung zwischen Lebenssachverhalt und anwendbarem Recht geschaffen wird, etwa Staatsangehörigkeit oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.
Für die Form von Rechtsgeschäften, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse und für das Internationale Gesellschaftsrecht existiert der Handlungsort als Anknüpfungsmoment.