Dieser Anfechtungsgrund erfasst Handlungen und Unterlassungen des Schuldners, die einen anderen begünstigen, ohne dass der Schuldner hierfür eine Gegenleistung erhält.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.
Dieser Anfechtungsgrund ist auf die besondere Stellung eines stillen Gesellschafters zurückzuführen: Nach des Handelsgesetzbuchs ist dieser berechtigt, seine Einlage als Insolvenzgläubiger zurückzufordern.
Im Mittelpunkt dieser Normen stehen wie im deutschen Recht mehrere Anfechtungsgründe, die die Rückgängigmachung bestimmter Rechtshandlungen des Schuldners vorsehen.