In materiell-rechtlichem Sinne liegt seitens des Schuldners ein unbedingtes, alternatives Anerkenntnis vor, in prozessualer Hinsicht darf jedoch kein Anerkenntnisurteil erlassen werden.
Bleibt der Beklagte passiv oder erkennt er den Klageanspruch an, endet der Prozess regelmäßig durch ein Versäumnis- oder ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Klägers.
In diesem Fall ist sie dem Anerkenntnis gemäß durch ein Anerkenntnisurteil () zu verurteilen, sofern die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen; einer weiteren Begründung bedarf das Urteil nicht.
Aufgrund der vielfachen Verweisungen auf die Zivilprozessordnung in anderen Verfahrensordnungen ist ein Anerkenntnisurteil über den Zivilprozess hinaus in vielen Prozessen zulässig, in denen die Dispositionsmaxime gilt, so in Verwaltungsprozessen.