Wird das Bezugsrecht ausgeschlossen, beispielsweise bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage oder zur Bedienung von Mitarbeiteroptionen, bedeutet eine Verwässerung einen Vermögensnachteil für Altaktionäre.
Andere Gesellschafter und Altaktionäre hätten nun die Möglichkeit, ihre Anteile zu verkaufen oder auch als stille Gesellschafter bei den Fonds beteiligt zu bleiben.
Nach Abschluss der Konditionsverhandlungen beauftragen die Altaktionäre meist eine Bank als Konsortialführer und beteiligen daneben häufig weitere Banken an der geplanten Emission.
Damit Altaktionäre nicht dem Verwässerungseffekt unterliegen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass bei allen Kapitalerhöhungen den Altaktionären in der Regel ein zweiwöchiges Bezugsrecht einzuräumen ist.
Dem Unternehmen selbst floss kein Geld beim Börsengang zu, da keine neuen Aktien aus einer Kapitalerhöhung emittiert, sondern Anteilsscheine aus dem Bestand der Altaktionäre platziert wurden.