Beim eingeschränkten Abtretungsausschluss verbietet also der Drittschuldner nicht die Abtretung, sondern macht sie von seiner Zustimmung oder der Einhaltung von Anzeige- oder Formerfordernissen abhängig.
Vom uneingeschränkten Abtretungsausschluss betroffene Forderungen können abgetreten werden, selbst wenn der Drittschuldner einen (weiterhin möglichen) Abtretungsausschluss vereinbart hat.