Abgesehen von dieser besonderen Regelung enthält das Abgeordnetengesetz einige auch in den anderen Bundesländern übliche Regelungen, etwa zur doppelten Grundentschädigung für den Landtagspräsidenten.
Sie beschäftigt sich mit der Rechtsstellung der Abgeordneten, berät über Änderungen des Abgeordnetengesetzes und regelt Härtefälle bei der Anwendung dieses Gesetzes.
Aufgrund des Abgeordnetengesetzes (Inkompatibilitätsregelung) ruhte sein Dienstverhältnis bis zur Änderung dieser Regelung 2011 für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft.
Eine Erstattung der Kosten für Mitarbeiter der Abgeordneten sieht das saarländische Abgeordnetengesetz nicht vor, anders als die entsprechenden Regelungen der anderen Landtage.
Gemäß den Bestimmungen des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes erhalten sie monatliche Zuschüsse aus dem Landtagshaushalt zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs – etwa für die Bezahlung von Personal.