Durch einen Freistellungsauftrag kann man die Bank für Erträge bis zu einer gewissen Höhe von der sonst automatisch erfolgenden Zahlung der Abgeltungssteuer freistellen.
Hiernach werden die Zinseinkünfte aus der Geldanlage nicht mit der pauschalen Abgeltungssteuer, sondern mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Anlegers besteuert.
Kapitalerträge aus Finanzinnovationen werden seitdem mit 25 % Abgeltungssteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) versteuert.
Bereits 1969 hatte er den Finanzminister wegen einer Erkrankung im Amt vertreten müssen und war an der Einführung der Abgeltungssteuer für 1970 beteiligt.