Für den Abfindungsanspruch haften die verbliebenen Gesellschafter akzessorisch, da der Gläubiger infolge des Ausscheidens der Gesellschaft wie ein Dritter gegenübersteht.
Sie wendet nicht nur das Gesetz an, sondern kann auch selbst Recht setzen, zum Beispiel in einem Sozialplan Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer begründen.
Manche Tarifverträge sehen (meist bei Betriebsänderungen infolge von Rationalisierung) Abfindungsansprüche für die betroffenen Arbeitnehmer vor, die bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die tarifgebundenen Arbeitnehmer bezahlt werden müssen.
Auf den Arbeitgeber wird darüber hinaus wirtschaftlicher Druck ausgeübt, weil er Abfindungsansprüche befürchten muss, wenn er eine Betriebsänderung durchführt, „ohne … versucht zu haben“ (Abs.
Hierdurch kann angeordnet werden, dass die Gesellschaft ohne den Verstorbenen fortgeführt wird; dessen Ansprüche gegen die Gesellschaft, insbesondere der Abfindungsanspruch, können infolgedessen durch seine Erben geltend gemacht werden.
Zweck dieser Versicherung ist, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des/der Gesellschafter(s) finanzielle Mittel vorhanden sind, um dessen/deren Abfindungsansprüche befriedigen zu können.
Da der Abfindungsanspruch eine GbR finanziell erheblich belasten kann, können die Gesellschafter die Abfindung im Gesellschaftsvertrag ersatzlos ausschließen.
Ein Abfindungsanspruch entfällt auch, wenn der vereinbarte Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht wird, weil das Arbeitsverhältnis durch eine nachträgliche außerordentliche Kündigung noch früher beendet wird.