Lediglich auf diesem begrenzten Teil, nicht auf dem gesamten Gang wurde dem Muter das Abbaurecht verliehen, jedoch stand es ihm zu, weitere Grubenfelder zu muten.
Die Grubenfelder befanden sich allerdings in Besitz verschiedener Bergbaugesellschaften, wodurch sich die Wahrnehmung des Abbaurechtes und damit die Investitionen immer wieder verzögerten.
Wenn ein Bergbautreibender innerhalb eines bestimmten Grubenfeldes die Abbaurechte auf bestimmte Rohstoffvorkommen erwerben wollte, musste er zuvor bestimmte bergrechtliche Formalitäten erledigen.
Das Unternehmen erwarb auch Abbaurechte auf benachbarten Grundstücken und begann mit der Errichtung einer Schachtanlage für einen Tiefbau in kleinem Maßstab.