Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern findet ein Ausgleich der Mehrkosten für die Pflichtabnahme des Stroms statt, so dass die Mehrbelastung des Endkunden bundesweit gleich ist.
Auch die unplanbare Abweichung seiner Abnahmestellen wird dem Energiehändler vom Übertragungsnetzbetreiber für seinen Bilanzkreis als Ausgleichsenergie in Rechnung gestellt.
Die Übertragungsnetzbetreiber waren schon vorher berechtigt, Lastabwürfe vorzunehmen, wenn „die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört“ war.