Mit dem Übernahmekonnossement () bestätigt der Verfrachter, dass er die Güter zur Verschiffung angenommen hat, aber noch nicht die tatsächlich erfolgte Verschiffung.
Das Übernahmekonnossement ist üblich, wenn sich der Verfrachter und der Ablader einig sind, bereits vor der Verschiffung ein Konnossement auszustellen.