Ein Übermittlungsirrtum wird auch angenommen, wenn ein Fehler im Datentransfer dazu führt, dass vom Warenwirtschaftssystem des Verkäufers ein falscher Kaufpreis in die Produktdatenbank der Internetseite übermittelt wird.
Besonderheit im Vergleich zu den anderen Tatbeständen, die zur Anfechtung aus (Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum beziehungsweise arglistige Täuschung) berechtigen, ist, dass bei der widerrechtlichen Drohung kein Irrtum vorliegt.