Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe und strafähnliche Sanktionen begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes.
Darüber hinaus wird das Übermaßverbot heute allgemein als Maß für die Angemessenheit staatlichen Handelns verwendet, etwa bei staatlichen Eingriffsrechten oder bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen.
Materielle Rechtsstaatlichkeit bedeutet dabei die Bindung der Staatsgewalt an überpositives Recht durch Grundrechte und an den Grundsatz des Übermaßverbots, mithin den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Ermittlungshandlungen sind stets grundrechtsbelastende staatliche Eingriffe und bedürfen einer zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Rechtfertigung (siehe auch Vorbehalt des Gesetzes, Übermaßverbot).
Welcher der Verweisarten im Einzelfall zur Anwendung kommt, ist abhängig von dem im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren geltenden – und im Arbeitsrecht analog anzuwendenden – Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot).
Welche der Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall zur Anwendung kommt, ist abhängig von dem im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren geltenden – und auch im Arbeitsrecht analog anzuwendenden – Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot).