Der Eingliederungsbeitrag verstoße daher gegen das Äquivalenzprinzip sowie Haushaltsgrundsätze und sei als ein versicherungsfremdes Element der Arbeitslosenversicherung anzusehen.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Sozialversicherung, die sich – wie die anderen Zweige der Sozialversicherung auch – durch das Solidarprinzip und das Äquivalenzprinzip auszeichnet.