In der Tat fehlt es bei amtlichen Werken auch an der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Dimension des Änderungsverbots, gebührt seine Wahrnehmung doch nicht dem Urheber, sondern dem Rechtsträger der betreffenden Behörde.
Durch die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes wird das Änderungsverbot nach überwiegender und inzwischen höchstrichterlich geteilter Auffassung nicht verletzt.