Ihnen ging es nicht um politische Parteinahme, sondern um den Nachweis, dass diesem Personenkreis aufgrund seiner Verdienste und Aufbauleistungen insgesamt religiöse Verehrung gebührt.
Wie immer ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, so dass der Vorführung als weniger einschneidende Maßnahme als der Haftbefehl grundsätzlich der Vorrang gebührt.
Bei einem Wechsel von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber gebührt daher der Bonus.
In der Tat fehlt es bei amtlichen Werken auch an der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Dimension des Änderungsverbots, gebührt seine Wahrnehmung doch nicht dem Urheber, sondern dem Rechtsträger der betreffenden Behörde.
Der Ruhm, die Gymnastik zuerst als Kunst betrieben zu haben nach bestimmten Regeln, den ganzen Körper zur höchsten Vollkommenheit zu bilden, gebührt den Griechen.