Während seiner Amtszeit kam es zwischen 1906 und 1910 zur Einführung zahlreicher Zusatzbestimmungen zum Einwanderungsgesetz, die es den Einbürgerungsbehörden ermöglichte, Einwanderungsanträge aufgrund einer Reihe von Gründen abzulehnen.
Zum Einen gibt es hier das Argument, dass Kombinationspräparate prinzipiell abzulehnen seien, weil eventuell entstehende Komplikationen schwieriger zu behandeln sind.
Diese Grundsätze mögen dem Uneingeweihten nicht erkennbar sein, aber das Unvermögen, diese zu erkennen, gibt nicht die Erlaubnis, sie abzulehnen, aufzugeben oder zu reformieren.