Bestimmungen für Verbrauchszähler (Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler) werden in Eichordnungen und dazugehörenden Richtlinien für das Durchführen dieser Eichungen geregelt.
Auch Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler, Betriebsstundenzähler und Messräder, wie sie zur Vermessung der Situation von Strassenverkehrsunfällen oder auch abgewickelter Meterware dienen, sind Mengenzähler.
Wärmezähler bestehen deshalb aus einem Messgerät für den Volumenstrom (Durchflussmesser, Wasserzähler), einem Temperaturfühlerpaar und einem elektronischen Rechenwerk.
In dieser Einheit werden vor allem Strom-, aber auch Heizwärmekosten abgerechnet und mit Messeinrichtungen wie dem Stromzähler oder Wärmezähler erfasst.
Der Wärmezähler ermittelt die Wärmeenergie aus dem Volumenstrom des zirkulierenden Mediums und dessen Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf.