Der Widerruf ist ebenso wie die Erteilung der Vollmacht ein einseitiges Rechtsgeschäft, wird also durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bewirkt.
Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt (Abs.