Wenn hingegen bereits geringfügige Übertretungen von Verkehrsvorschriften im vollen Umfang geahndet werden würden, so würde dies kontraproduktiv für die Erziehungswirkung sein.
14 Wagen wurden aufgrund von Kriegsschäden 1945 ausgemustert, die restlichen Fahrzeuge wurden 1957 den geänderten Verkehrsvorschriften angepasst und waren bis in die 1960er Jahre im Linienverkehr eingesetzt.
Als Voraussetzung für eine Anordnung und Vorladung zum Verkehrsunterricht fordert der StVO lediglich die Tatsache, dass von der vorzuladenden Person die Verkehrsvorschriften nicht beachtet wurden.
In Maßen kann somit ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit etc.) strafrechtlich bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich gerechtfertigt sein.
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
Die Polizeien der Gemeinden haben nur eingeschränkte Rechte und dürfen in der Regel nur Ortsrecht und die Einhaltung von Verkehrsvorschriften überwachen.