1936 wurden mit einer neuen Kartellvereinbarung Strafzölle bei Überproduktion verhängt, die allerdings zwei Jahre später angesichts der allgemeinen Steigerungen durch die Rüstungswirtschaft außer Kraft traten.
Bestehende Strafzölle blieben jedoch weiterhin in Kraft und könnten erst durch ein zweites, zukünftiges Handelsabkommen gelockert oder aufgelöst werden.
Zusammen mit den Strafzöllen, die gleichzeitig gegen ausländische Dumping-Praktiken verteilt werden sollten, sollte das Gesetz als besonders scharfe Waffe gegen unlautere internationale Handelspraktiken dienen.