Für die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung unterstellt das Gericht den Verurteilten häufig der Aufsicht und Leitung eines durch richterlichen Beschluss bestellten Bewährungshelfers.
Sie ist subsidiär gegenüber den gesetzlich geregelten Vergünstigungen wie der Haftverschonung, der Strafaussetzung zur Bewährung oder der Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten.